Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen
WEHA-Gummiwaren-Fabrik Holzberg GmbH & Co. KG | Kleinmachnower Weg 9-11 | D-14165 Berlin

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I .Geltungsumfang

Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufsbedingungen, die der Besteller mit Auftragserteilung oder Bestellung anerkennt.

Anderslautende Bedingungen des Abnehmers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die etwa durch Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung eintritt, läßt die Gültigkeit der obigen Bedingungen unberührt.

II .Lieferbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung und Besprechung erfolgen zu den in unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen und Bedingungen. Wesentliche Kostenänderungen, vor allem bei Rohstoffen, Energie, Löhnen etc., berechtigen uns, eine angemessene Anpassung unserer Preise zu verlangen, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt Bei Nichteinigung haben wir ein Rücktrittsrecht. Die Korrespondenz erfolgt in deutscher und auf Wunsch in englischer Sprache.

2. Die Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart uns überlassen bleibt. Eine Versicherung erfolgt nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Es werden keine Versandanzeigen übermittelt. Die Gefahr geht auf den Empfänger über, sobald die Ware an unseren Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

3. Handelsübliche Verpackungen werden nicht berechnet; Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

4. Abrufaufträge haben mangels besonderer Vereinbarungen eine Laufzeit von längstens 1/2 Jahr ab Zugang der Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche können daher nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen können Abrufaufträge ohne fest vereinbarte Abnahmetermine nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten zur Ausführung gelangen.

5. Die bestellten Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Teillieferungen sind zulässig. Bei Kleinaufträgen, bis zu einem Rechnungsbetrag von 500,--€, wird je Qualität und Dimension ein Kostenzuschlag erhoben.

6. Lieferzeiten gelten als Solltermine, von denen wegen der Besonderheit im Einzelfall abgewichen werden kann, sofern nicht abweichende Abmachungen getroffen werden. Beim Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, unabwendbarer Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Energiemangel, Streik und Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Verkehrsstörungen, Überschwemmungen, Feuerschäden, behördliche Anordnungen - verlängert sich auch eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch derartige Umstände die Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist sanktionslos vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

7. Vom Besteller beigestellte Materialien sind von ihm auf seine Kosten und Gefahr mit dem vereinbarten, andernfalls mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung nicht nach, haben wir das Recht, die Fertigung nach unserem Ermessen zu unterbrechen oder nicht aufzunehmen und dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

III. Formen, Fertigungseinrichtungen

1. Die Kosten für Formen und Werkzeuge, welche von uns oder in unserem Auftrag angefertigt werden, werden dem Besteller zu 75% in Rechnung gestellt. Der Preis für Formen enthält die Bemusterungskosten jedoch nicht die Kosten für Prüfungs- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bleiben Formen und Werkzeuge unser Eigentum. Sie werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teillieferung aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, hat er die Kosten vollständig zu zahlen. Das Eigentum geht nach restloser Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Unabhängig vom gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl oder bis zum Ablauf eines vorher bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.

4. Bei bestellereigenen Formen und Werkzeugen, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Die Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn der Besteller nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung seine Werkzeuge nicht abholt

IV .Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen: mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen oder rein netto innerhalb von 30 Tagen. Skonto wird nur gewährt, wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich innerhalb der Zahlungsfristen bei uns eingegangen ist.

2. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck gutgeschrieben wurde. Für den Fall der Rückbuchung gilt die Zahlung als von Anfang an nicht erfolgt. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel werden nicht angenommen.

3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins, der sich auf der Rechnung befindet, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Unser Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

4. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart oder durch Gutschriftnoten belegt sind, sind nicht zulässig.

5. Der Rechnungsbetrag für Formen ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, jeweils rein netto wie folgt zu bezahlen: a) 50% bei Auftragsbestätigung b) 50% nach Freigabe, unabhängig davon jedoch spätestens 1 Monat nach Lieferung der Ausfallmuster.

6. Die Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen gemäß den vereinbarten Bedingungen oder das Bekanntwerden sonstiger Umstände, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, berechtigen uns jederzeit, sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für künftig zu erbringende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferten Waren (im Folgenden: Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen ( Kontokorentvorbehalt )

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für uns. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe des Rechnungswertes aller anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

3. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsvertrieb berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

4. Der Abnehmer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einbeziehungsrechtes bleibt der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert - gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung[!] - so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Abnehmers.

6. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend zu versichern.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Gewährleistung, Mängelrügen

1. Beanstandungen durch den Käufer sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber binnen 5 Monaten nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Jede weitere Be- oder Verarbeitung unserer Ware ist einzustellen und uns ist Gelegenheit zur Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben.

2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist der Besteller statt des Rechts auf Wandlung oder Minderung auf eine Nachbesserung beschränkt. Sollte dies nicht möglich oder zumutbar sein, so tritt an ihre Stelle ein Anspruch auf kostenfreien Ersatz der Ware. Zur Beseitigung des Mangels, hat uns der Besteller ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommen wir der Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so hat der Besteller - unter Ausschluss aller anderen Ansprüche - ein Rücktrittsrecht sofern er uns vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn eine Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder unseren gesetzlichen Vertretern und leitenden Mitarbeitern fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir in keinem Fall. Dies gilt nicht, wenn die Zusicherung den Abnehmer ausdrücklich gerade gegen Schäden der eingetretenen Art absichern sollte. Eine etwaige Haftung unsererseits beschränkt sich auf die Leistungen unserer Produkthaftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag für den Besteller kein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB ist.

3. Sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, stellen unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. technische, chemische oder physikalische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Härte) nur Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Die Gewähr wird nur im Rahmen der einschlägigen DIN-Normen übernommen. Eine durch uns erfolgte Beratung ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck. Die gesamte Bestellabwicklung erfolgt gemäß unserem Qualitätsmanagementhandbuch. Die Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf eine Identitätsprüfung ebenfalls gemäß QMH.

4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Es gelten die jeweils gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Ausschluss und
Begrenzung der Haftung

Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Fehlschlagen oder Schlechterfüllung der Nachbesserung) ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Mitarbeitern grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Der Abnehmer hat in diesen Fällen - unter Ausschluss aller anderen Ansprüche - ein Rücktrittsrecht. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

VIII. Schutz- und Urheberrechte

1. An Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen an Dritte nur mit unserer Einwilligung weitergegeben werden. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind uns in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

2. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen des Bestellers herstellen, übernimmt dieser die Gewähr, dass dadurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns von allen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

IX. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts ist Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch am Sitz des Abnehmers Klage zu erheben.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des einheitlichen UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Für den Fall, dass einzelne Bedingungen durch anders lautende gesetzliche Regelungen oder Rechtsprechung ungültig werden sollten, gilt als vereinbart, dass hierdurch die Rechtsgültigkeit der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt werden.

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